Mandatssituation 17.2: Absehen vom Fahrverbot bei verkehrspsychologischer Nachschulung

Autor: Rinklin

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Der Betroffenen Frau Schulz wird vorgeworfen, am 22.05. die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der BAB 5 bei Freiburg um 44 km/h überschritten zu haben, wobei sie bereits im Rahmen der Anhörung angegeben hat, zum Tatzeitpunkt auch Führerin des Kfz gewesen zu sein. Frau Schulz ist Lehrerin auf Probe an der Berufsbildenden Schule in Freiburg und erzielt ein Nettoeinkommen von ca. 2.800 Euro pro Monat. Davon bezahlt sie 1.600 Euro pro Monat auf einen Kredit für die Finanzierung einer Immobilie. Der Ehemann ist ebenfalls berufstätig. Verkehrsrechtlich ist Frau Schulz bislang nicht in Erscheinung getreten.

Inzwischen hat Frau Schulz an einer verkehrspsychologischen Schulung erfolgreich teilgenommen, innerhalb derer sie sich mit den von ihr begangenen Verkehrsverstößen intensiv auseinandergesetzt hat. Sie hat insgesamt an drei Einzelsitzungen teilgenommen und einen Schulungsnachweis erhalten. Die Kosten für die verkehrspsychologische Schulung beliefen sich auf 560 Euro.

Im Übrigen hat Frau Schulz Anwesenheitspflichten in der Schule, die über die reinen Unterrichtszeiten hinausgehen. Bevor der Unterricht beginnt, muss sie spätestens ab 7.30 Uhr Aufsicht führen ebenso in den Pausen. Der Schulunterricht beginnt ab 7.45 Uhr. Ein pünktliches Erreichen der Schule mit dem ÖPNV ist nicht möglich.

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