OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2010
III-3 RBs 120/10
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2010, 490
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Js 1442/09

Absehen vom Regelfahrverbot bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen III-3 RBs 120/10

DRsp Nr. 2010/12186

Absehen vom Regelfahrverbot bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Das Absehen von einem Regelfahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 40 km/h mit der Begründung, die Grenze zum Fahrverbot sei nur knapp überschritten und die Betroffene sei beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen, ist rechtsfehlerhaft, wenn die naheliegende Erwägung nicht angestellt wird, inwieweit der Betroffenen die Durchführung erforderlicher Fahrten unter Zuhilfenahme von Taxen möglich und inwieweit ihr gegebenenfalls die Einstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbots zumutbar war. Die Berücksichtigung dieser Umstände in Verbindung mit dem erheblichen Umfang der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der im Hinblick auf das dreimalige Übersehen von geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrsschildern die Annahme eines grob verkehrswidrigen Verhaltens offensichtlich ist, führt zur Anordnung der Verhängung eines Fahrverbots.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- Euro verurteilt.

Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.