KG - Beschluss vom 07.12.2017
3 Ws (B) 341/17 - 162 Ss 176/17
Normen:
StVG § 24; StVG § 25 Abs. 2a; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 344 OWi 289/17

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß

KG, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 341/17 - 162 Ss 176/17

DRsp Nr. 2018/4645

Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß

Von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer belebten innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren einfährt, ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu verlangen; missachtet er das Rotlicht dennoch, so kommt in aller Regel die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines sogenannten Augenblicksversagens nicht in Betracht.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. August 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24; StVG § 25 Abs. 2a; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe: