OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2019
(2 B) 53 Ss-OWi 534/19 (207/19)
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OWi 59/19

Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 534/19 (207/19)

DRsp Nr. 2019/14713

Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Liegt die Messstelle mehrere 100m ausserhalb der bebauten Ortslage an einem vereinzelten Gehöft, so sind außergewöhnliche Besonderheiten gegeben, aufgrund derer das Amtsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgehen darf, dass ein ortsunkundiger Betroffener bei der Annahme, sich bereits außerorts zu befinden, einen in subjektiver Hinsicht weniger schwerwiegenden, auf flüchtiger Unaufmerksamkeit beruhenden und nicht als grob zu bewertenden Pflichtenverstoß begangen hat.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 3. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt und mangels grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kein Fahrverbot verhängt.