KG - Beschluss vom 21.04.2022
3 Ws (B) 64/22 - 162 Ss 21/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 298 OWi 618/21

Absehen von Fahrverbot bei AugenblicksversagenAusnahmen vom Fahrverbot bei RotlichtverstoßAnforderungen an AugenblicksversagenBewertung eines Mitzieheffektes bei Rotlichtverstoß

KG, Beschluss vom 21.04.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 64/22 - 162 Ss 21/22

DRsp Nr. 2022/9515

Absehen von Fahrverbot bei Augenblicksversagen Ausnahmen vom Fahrverbot bei Rotlichtverstoß Anforderungen an Augenblicksversagen Bewertung eines "Mitzieheffektes" bei Rotlichtverstoß

Orientierungssätze: 1. Inbegriffsrüge und Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung 2. Verpflichtung zur Darstellung eines potentiell rügefeindlichen Umstands 3. Von der Anordnung eines Fahrverbots beim Rotlichtverstoß kann abgesehen werden, wenn ein atypischer Fall vorliegt, bei dem der Erfolgsunwert verringert ist, insbesondere wenn jede konkrete Gefährdung ausgeschlossen gewesen ist oder eine Verkehrssituation vorliegt, welche die Unaufmerksamkeit des Betroffenen und seine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne eines so genannten Augenblicksversagens in einem signifikant milderen Licht erscheinen lassen könnten. 4. Ein Augenblicksversagen kann bei einem "Frühstart" oder "Mitzieheffekt" vorliegen. Kein Augenblicksversagen ist anzunehmen, wenn ein ortskundiger Taxifahrer bei Dunkelheit mit unverminderter Geschwindigkeit eine bereits seit Längerem Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage überfährt, weil er diese überhaupt nicht wahrgenommen hat.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.