Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Motorrades verlangen.
I. Nach der Beweisaufnahme ist es bereits zweifelhaft geblieben, ob das Motorrad entsprechend der Behauptung des Klägers durch ein Einsinken des Hauptständers in den Asphaltbelag der Parkbucht umgestürzt ist, oder ob es - wie der Zeuge H es zunächst vermutet hat - von fremder Hand mutwillig umgeworfen oder aus anderen, der beklagten Stadt nicht zurechenbaren Gründen umgefallen und dabei ein Eindruck im Bodenbelag entstanden ist. Weder der Zeuge H noch die Zeugin S haben beobachtet, wann genau und auf welche Weise das Kraftrad umgekippt ist.
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