BGH - Urteil vom 30.03.2022
VIII ZR 277/21
Normen:
BGB § 556d Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2022, 1923
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 122 C 292/20
LG Berlin, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 90/21

Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete

BGH, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 277/21

DRsp Nr. 2022/8188

Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 26. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 556d Abs. 1;

Tatbestand