BGH - Versäumnisurteil vom 30.03.2022
VIII ZR 283/21
Normen:
BGB § 556d Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 947
NJW-RR 2022, 1093
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 128/20
LG Berlin, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 121/21

Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete

BGH, Versäumnisurteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 283/21

DRsp Nr. 2022/8190

Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die Erhebung einer Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF nicht - auch nicht analog - anwendbar.

1. Das in § 556d Abs. 2 S. 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis dient auch dazu, in Anbetracht der mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Vermieter die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten und ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung der entsprechenden Verordnung.