Abwandlung 11.2.1: Verschärfte Sanktion wegen Wiederholungsfall (2)

Autor: Koehl

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Wie Mandatssituation 11.2, jedoch hat der Mandant die erste Drogenfahrt am 12.01.2010 (strafgerichtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe mit Entziehung der Fahrerlaubnis, Tag des Urteils 12.02.2010) begangen. Die zweite Drogenfahrt beging der Mandant am 10.06.2015. Das Urteil des Amtsgerichts stammt vom 20.11.2015. Mit diesem wurde er als Wiederholungstäter zu der Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt; darüber hinaus wurde ein dreimonatiges Fahrverbot festgesetzt.

Das Amtsgericht begründete die Verurteilung wie folgt: "Der Betroffene befuhr am 10.06.2015 um 19.00 Uhr mit seinem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen B - … …, die S-Straße in M, obwohl er unter der Wirkung von Cannabis stand, was er hätte erkennen können und müssen. Eine dem Betroffenen am Tatabend entnommene Blutprobe wies 1,7 ng/ml THC, 20 ng/ml THC-Carbonsäure als Hauptmetabolit des THC und 1,1 ng/ml 11-Hydroxy-THC, ein weiterer Metabolit des THC, auf. Der Betroffene, der noch im Fahrzeug einen Joint rauchte, als er von der Polizei angehalten wurde, hatte zuvor einen Freund besucht und auch in dessen Wohnung mit diesem gemeinsam Cannabis geraucht. Da das Fahrzeug des Betroffenen ordnungswidrig abgestellt war, wollte er es im Rahmen der tatgegenständlichen Fahrt umparken."

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Vgl. die Checkliste zu Mandatssituation 11.1.

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Einlegung der Rechtsbeschwerde.

Praxistipp