Abwandlung 2.6.2: Hinweis nach § 265 StPO in Abwesenheit des Betroffenen

Autor: Sitter

Es erscheint weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Hinderungsgründe sind nicht bekannt. Der Tatrichter erteilt laut Verhandlungsprotokoll den Hinweis nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 StPO auf eine abweichend vom Bußgeldbescheid in Betracht kommende Verurteilung wegen Vorsatzes und verurteilt den Betroffenen wegen vorsätzlicher Begehung zu einer Geldbuße von 960 Euro und zu einer Fahrverbotsdauer von zwei Monaten.

Hinweis nach § 265 StPO in Abwesenheit in aller Regel nicht zulässig