OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.05.2015
11 U 89/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 286;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 240/12

Abweisung der Klage auf Ersatz von Verkehrsunfallschäden, da es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.05.2015 - Aktenzeichen 11 U 89/14

DRsp Nr. 2016/5920

Abweisung der Klage auf Ersatz von Verkehrsunfallschäden, da es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz daraus, dass es sich bei dem unfallverursachenden Fahrzeug um ein solches höheren Alters (Erstzulassung 1999) handelt, dass es sich um ein Unfallgeschehen mit geringer Geschwindigkeit und geringer Verletzungsgefahr handelt, dass das Erstzulassungsdatum des geschädigten Fahrzeugs unrichtig angegeben wird und dass die Unfallbeteiligten Arbeitskollegen sind, die sich kennen, sowie dass es keine neutralen Zeugen des Unfalls gab, auf ein manipuliertes Unfallgeschehen geschlossen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20.6.2014 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf Euro 9199,37 festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 286;

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.