OLG Köln - Beschluss vom 02.05.2022
9 U 204/21
Normen:
VVG a. F. § 6 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 59/21

Abweisung der Klage auf Leistungen aus der Hausratversicherung wegen eines Brandereignisses aufgrund Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2022 - Aktenzeichen 9 U 204/21

DRsp Nr. 2023/625

Abweisung der Klage auf Leistungen aus der Hausratversicherung wegen eines Brandereignisses aufgrund Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers

1. Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender ungesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. 2. Der Versicherungsnehmer verstößt gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, wenn er trotz mehrfacher Aufforderung durch den Versicherer berechtigterweise angeforderte Auskünfte zur Schadenshöhe nicht erteilt. 3. Von arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers ist auszugehen, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. So können etwa unterlassene Angaben darauf beruhen, etwaige negative Reaktionen des Versicherers, wie etwa verstärkte und zeitintensive Ermittlungen, auszuschließen und erfolgen mithin in arglistiger Absicht.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 59/21 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

a. F. § Abs. S. 1;