OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.04.2015
11 U 64/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 875/13

Abweisung der Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, da der Nachweis, dass der Beklagte dem Kläger über den Fuß gefahren ist, nicht geführt ist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.04.2015 - Aktenzeichen 11 U 64/14

DRsp Nr. 2016/5587

Abweisung der Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, da der Nachweis, dass der Beklagte dem Kläger über den Fuß gefahren ist, nicht geführt ist

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23.4.2014, Az. 4 O 875/13, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 10.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

I.

Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, dass es zu der von ihm behaupteten Berührung zwischen dem Fahrzeugreifen und seinem Fuß überhaupt gekommen sei. Nach der Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) sowie der Vernehmung der benannten Augenzeugen sei das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass es eine solche Berührung nicht gegeben habe.