OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.07.2015
I-4 U 96/09
Normen:
VVG § 61 a.F.;
Fundstellen:
VersR 2016, 851
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.05.2009

Abweisung der Klage auf Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung, da der Kläger und Eigentümer des Gebäudes den Brand nach Überzeugung des Gerichts selbst gelegt hat

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2015 - Aktenzeichen I-4 U 96/09

DRsp Nr. 2015/15506

Abweisung der Klage auf Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung, da der Kläger und Eigentümer des Gebäudes den Brand nach Überzeugung des Gerichts selbst gelegt hat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Mai 2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Nebenintervention trägt der Kläger. Dem Kläger werden weiter die Kosten der Nebenintervention in erster Instanz auferlegt.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und deren Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. deren Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 61 a.F.;

Gründe

A.

Der Kläger ist seit dem 27.09.2002 Eigentümer des ehemaligen Bahnhofsgebäudes "Z." in X., das seit dem 24.09.1998 in die Denkmalliste der Stadt X. eingetragen ist (Bl. 110 ff. d. Ermittlungsakte 702 Js 188/07 StA Kleve).

Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einem Brandschaden an diesem Gebäude.

1. 2. 3.