OLG Nürnberg - Urteil vom 23.11.2004
3 U 2818/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 9 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 160
NZV 2005, 422
OLGReport-Nürnberg 2005, 84
VRS 108, 413
VersR 2005, 1096
ZGS 2005, 119
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 509/04

Änderungen und Gleichbleibendes durch die Neufassung des § 7 Abs. 2 StVG

OLG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 3 U 2818/04

DRsp Nr. 2005/1276

Änderungen und Gleichbleibendes durch die Neufassung des § 7 Abs. 2 StVG

»Auch nach der neuen Fassung des § 7 Abs. 2 StVG bleibt es dabei, dass 1. eine Enthaftung für die nach § 7 StVG begründete Betriebsgefahr über § 9 StVG möglich ist, 2. im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zweifelsfrei feststehen, 3. die Beweislast für die die Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers erhöhenden Umstände der Fußgänger oder Radfahrer trägt, 4. die Beweislast für eine Mitverursachung oder Mitverschulden des Fußgängers oder Radfahrers der motorisierte Verkehrsteilnehmer trägt, 5. die reine Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers kein höheres Gewicht als vor der Neufassung des § 7 StVG hat.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger macht als Radfahrer Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 21.2.2003 in B, R, auf der B 15 ereignete.