AG Aachen vom 16.06.1995
9 C 3/95
Normen:
BGB §§ 631, 632 ;
Fundstellen:
SP 1996, 62

AG Aachen - 16.06.1995 (9 C 3/95) - DRsp Nr. 1996/29558

AG Aachen, vom 16.06.1995 - Aktenzeichen 9 C 3/95

DRsp Nr. 1996/29558

1. Liegt bei dem Geschädigten kein Verschulden bei der Auswahl und Überwachung des von ihm beauftragten SV vor, hat der Schädiger ihn von dem SVÄKosten Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche gegen den SV freizustellen. 2. Der Freistellungsanspruch des Geschädigten besteht dagegen nicht, wenn die Honorarrechnung des SV nicht nachvollziehbar ist. 3. An der Nachvollziehbarkeit der Honorarrechnung fehlt es dann, wenn sich der Gutachtengrundpreis nach dem Wert des begutachteten Fahrzeugs ausrichtet. Auch die Aufwendungen von Fahrtkosten sowie PortoÄ und Telefonpauchschalen sind nachzuweisen.

Normenkette:

BGB §§ 631, 632 ;
Fundstellen
SP 1996, 62