AG Bad Neustadt an der Saale - Urteil vom 21.12.1994
1 C 343/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61;
Fundstellen:
ZfS 1995, 423

AG Bad Neustadt an der Saale - Urteil vom 21.12.1994 (1 C 343/94) - DRsp Nr. 1996/4087

AG Bad Neustadt an der Saale, Urteil vom 21.12.1994 - Aktenzeichen 1 C 343/94

DRsp Nr. 1996/4087

1. Läßt der Versicherungsnehmer seinen unverschlossenen Pkw mit steckengelassenem Zündschlüssel auf eigenem, nicht abgeriegelten Grundstück unbeaufsichtigt zurück, so handelt er grob fahrlässig. Dies gilt auch in ländlichen Gegenden. 2. Hat unter diesen Umständen der Versicherungsnehmer von einem Entwendungsvorgang weder optisch noch akustisch etwas wahrgenommen, so folgt hieraus ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen, die grobe Fahrlässigkeit begründen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61;
Fundstellen
ZfS 1995, 423