AG Berlin-Mitte - 13.02.1995 (113 C 517/94) - DRsp Nr. 1998/1506
AG Berlin-Mitte, vom 13.02.1995 - Aktenzeichen 113 C 517/94
DRsp Nr. 1998/1506
Verliert der bisherige Versicherungsnehmer durch die Veräußerung des versicherten Fahrzeugs seine Haltereigenschaft, so haftet er auch dann nicht für einen vom Erwerber des Fahrzeugs verursachten Drittschaden, wenn er die Veräußerung dem Versicherer nicht angezeigt hat. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 S. 3 AKB kommt nicht in Betracht.