AG Borken - Urteil vom 28.09.1995
3 C 326/95
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-1/40
ZfS 1995, 455

AG Borken - Urteil vom 28.09.1995 (3 C 326/95) - DRsp Nr. 1996/20098

AG Borken, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 3 C 326/95

DRsp Nr. 1996/20098

Reparaturkosten für ein unfallbedingt beschädigtes Kraftfahrzeug können auf Gutachtenbasis ohne Vorlage einer Reparaturkostenrechnung abgerechnet werden.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Hinweise:

Hinweis:

Rechnungsvorlage verlangt demgegenüber das OLG Köln in der unter ES Kfz-Schaden A-1/24 wiedergegebenen Entscheidung. Dort allerdings ging es anders als oben darum, die für die Ausnutzung des Integritätszuschlags unumgängliche tatsächliche Reparatur-Vornahme nachzuweisen. Damit ist andererseits das LG Kassel nicht einverstanden, das im Falle einer sogenannten Eigenreparatur zu entscheiden hatte: ES Kfz-Schaden A-1/34.

Fundstellen
ES Kfz-Schaden C-1/40
ZfS 1995, 455