AG Dortmund - Urteil vom 30.05.1995
105 C 16854/94 S
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 295

AG Dortmund - Urteil vom 30.05.1995 (105 C 16854/94 S) - DRsp Nr. 1996/3906

AG Dortmund, Urteil vom 30.05.1995 - Aktenzeichen 105 C 16854/94 S

DRsp Nr. 1996/3906

1) Sachverständigenkosten sind nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich dem Geschädigten in voller Höhe zu ersetzen. Etwas anders gilt nur, wenn der Geschädigte bei der Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen hätte erkennen können, daß mit unverhältnismäßig hohen Gebühren zu rechnen sei. 2) Der Geschädigte ist vor der Beauftragung eines Sachverständigen nicht verpflichtet, zum Zwecke der Schadensminderung umfangreiche Erkundigungen über das Gebührenniveau des auszuwählenden Sachverständigen einzuholen. Offen bleibt es, ob der Geschädigte der Empfehlung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen besonders preiswerten Sachverständigen zu beauftragen nachkommen muß.