AG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.1995 (58 C 11768/95) - DRsp Nr. 1996/29925
AG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1995 - Aktenzeichen 58 C 11768/95
DRsp Nr. 1996/29925
Ein Bußgeldverfahren ist für den Betroffenen von nicht unerheblicher Bedeutung, wenn es sich um den ersten Verkehrsverstoß nach dem Erwerb des Führerscheins handelt. Dann ist es weder unbillig noch ermessensmißbräuchlich, wenn der Verteidiger die mittlere Rahmengebühr in Ansatz bringt.