AG Eschwege - Urteil vom 26.10.1995 (2 C 650/95) - DRsp Nr. 1997/1830
AG Eschwege, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 2 C 650/95
DRsp Nr. 1997/1830
Einem seinen Unfallschaden selbst regulierenden Anwalt sind Anwaltskosten nur zu ersetzen, wenn sich aus der Antwort des Versicherers des Schädigers auf die Schadensmeldung vom Geschädigten nicht hinzunehmende Differenzen ergeben.