AG Essen - 11.10.1995 (134 C 185/95) - DRsp Nr. 1996/29929
AG Essen, vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 134 C 185/95
DRsp Nr. 1996/29929
1. Das erhöhte Sorgfaltsgebot des § 10StVO endet erst mit der vollständigen Einordnung des Anfahrenden in den fließenden Verkehr. 2. Der vorrangige Verkehr hat nach §§ 1 und 11StVO Rücksicht auf anfahrende Fahrzeuge zu nehmen, wobei diese darauf vertrauen dürfen, daß der fließende Verkehr auf Sicht fährt.