AG Frankfurt/Main vom 10.10.1995
31 C 3765/94-78
Normen:
BGB §§ 631, 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden B-1/31
VersR 1996, 1554
r+s 1996, 185

AG Frankfurt/Main - 10.10.1995 (31 C 3765/94-78) - DRsp Nr. 1997/1833

AG Frankfurt/Main, vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 31 C 3765/94-78

DRsp Nr. 1997/1833

Für die Höhe des Fahrzeug-Restwertes, der bei der Kfz-Totalschaden-Abrechnung anzurechnen ist, muß auf den "normalen" Gebrauchtwagenmarkt abgestellt werden; der sogenannte "Polenmarkt" bleibt außer Betracht.

Normenkette:

BGB §§ 631, 249 ff.;

Sachverhalt:

Der betroffene Fahrzeughalter, der auf Totalschadenbasis abrechnet, hatte das Unfallfahrzeug für 800 DM veräußert, insoweit dem Gutachten folgend, das der von ihm beauftragte Sachverständige unter Orientierung am sogenannten Polenmarkt erstellt hatte. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverantwortlichen, der den Schaden auf der Grundlage der im Gutachten - um 700 DM zu niedrig - angesetzten Werte reguliert hat, verlangt vom Sachverständigen Schadensersatz.

Hinweise:

Zu den schadensersatzrechtlichen Konsequenzen fehlerhafter Kfz-Gutachten aus Sicht und Position des betroffenen Fahrzeughalters vorstehend ES Kfz-Schaden B-1/30, 27, 19.