AG Geldern - Urteil vom 30.11.1995
4 C 235/95
Normen:
AKB § 2 Abs. 2c ; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2;
Fundstellen:
r+s 1997, 49

AG Geldern - Urteil vom 30.11.1995 (4 C 235/95) - DRsp Nr. 1997/6181

AG Geldern, Urteil vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 4 C 235/95

DRsp Nr. 1997/6181

Der Versicherungsnehmer, der sein Fahrzeug einem anderen überläßt, muß sich grundsätzlich durch Einblick in den Führerschein davon überzeugen, daß der andere die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Auf das Vorzeigen des Führerscheins kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn Umstände vorliegen, die vernünftigerweise den sicheren Schluß auf das Vorliegen der Fahrerlaubnis zulassen.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 2c ; PflVG § 3 Nr. 9 S. 2;
Fundstellen
r+s 1997, 49