AG Gladbeck - Beschluß vom 31.08.1995
8 OWi 899/95
Normen:
OWiG § 109a Abs. 2 ; StPO § 467 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 469

AG Gladbeck - Beschluß vom 31.08.1995 (8 OWi 899/95) - DRsp Nr. 1996/29569

AG Gladbeck, Beschluß vom 31.08.1995 - Aktenzeichen 8 OWi 899/95

DRsp Nr. 1996/29569

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die notwendigen Auslagen der Betroffenen nach Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung der Kreiskasse aufzuerlegen sind, kommt gem. § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO dann in Betracht, wenn es nur deswegen nicht zur Verurteilung kommt, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Die Erstattung der notwendigen Auslagen der Betroffenen entfällt nur dann, wenn feststeht, daß sie die ihr vorgeworfene Tat begangen hat, so daß es letztendlich unbillig erscheint, die Kreiskasse mit ihren notwendigen Auslagen zu belasten.

Normenkette:

OWiG § 109a Abs. 2 ; StPO § 467 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen
ZfS 1995, 469