AG Göppingen vom 14.07.1995
12 C 632/95
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1996, 27

AG Göppingen - 14.07.1995 (12 C 632/95) - DRsp Nr. 1996/29572

AG Göppingen, vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 12 C 632/95

DRsp Nr. 1996/29572

1. Das Waschen eines Autos mit sandbeschmutztem Schwamm stellt keine von außen herkommende Handlung dar. Es handelt sich vielmehr um eine rein menschliches Verhalten, das keine Eigendynamik entwickelt. 2. Es fehlt auch an dem Merkmal der Plötzlichkeit. Darunter wird zunächst objektiv eine Einwirkung innerhalb einer kurz bemessenen Zeit, subjektiv aber auch das Element des Unerwarteten, Nichtvorausgesehenen verstanden. 3. Die durch menschliches Verhalten entstehenden Schäden beim Waschen eines Kfz mit einem Schwamm stellen Bedienungsfehler dar, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruht, aber zum normalen Betrieb des Kfz gehört, auch wenn der Schwamm mit Sand verschmutzt ist.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
SP 1996, 27