AG Hagen vom 04.12.1995
14 C 146/95
Normen:
BGB §§ 249, 251, 252, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1996, 49

AG Hagen - 04.12.1995 (14 C 146/95) - DRsp Nr. 1996/29574

AG Hagen, vom 04.12.1995 - Aktenzeichen 14 C 146/95

DRsp Nr. 1996/29574

1. Zur Prüfung, ob die Unverhältnismäßigkeitsgrenze (§ 251 Abs. 2 BGB) bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges überschritten wird, sind die erstattungsfähigen Mietwagenkosten dem entgangenen Gewinn gegenüberzustellen. 2. Ergibt sich bei der Gegenüberstellung ein Verhältnis zwischen dem Nettogewinn und den Mietwagenkosten Ä wie hier Ä von 1:3,76, kann auf den ersten Blick die Unverhältnismäßigkeitsgrenze erreicht sein. 3. Treten aber im Einzelfall besondere Umstände Ä hier: Ausfall in der umsatzstarken Vorweihnachtszeit und sehr hoher Stammkundenanteil Ä hinzu, die für die Anmietung einer Ersatztaxe sprechen, so kann auch ein solches Verhältnis noch nicht als unternehmerisch unvernünftig gelten.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251, 252, 254 Abs. 2 ;

Hinweise: