AG Hagen - 04.12.1995 (14 C 146/95) - DRsp Nr. 1996/29574
AG Hagen, vom 04.12.1995 - Aktenzeichen 14 C 146/95
DRsp Nr. 1996/29574
1. Zur Prüfung, ob die Unverhältnismäßigkeitsgrenze (§ 251 Abs. 2BGB) bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges überschritten wird, sind die erstattungsfähigen Mietwagenkosten dem entgangenen Gewinn gegenüberzustellen.2. Ergibt sich bei der Gegenüberstellung ein Verhältnis zwischen dem Nettogewinn und den Mietwagenkosten Ä wie hier Ä von 1:3,76, kann auf den ersten Blick die Unverhältnismäßigkeitsgrenze erreicht sein.3. Treten aber im Einzelfall besondere Umstände Ä hier: Ausfall in der umsatzstarken Vorweihnachtszeit und sehr hoher Stammkundenanteil Ä hinzu, die für die Anmietung einer Ersatztaxe sprechen, so kann auch ein solches Verhältnis noch nicht als unternehmerisch unvernünftig gelten.