AG Hamburg - Urteil vom 05.09.1995 (20 a C 1174/95) - DRsp Nr. 1996/29937
AG Hamburg, Urteil vom 05.09.1995 - Aktenzeichen 20 a C 1174/95
DRsp Nr. 1996/29937
1. Der Betreiber einer Waschanlage haftet für Schäden, die an einem in einer Waschanlage gewaschenen Kfz auftreten, nur dann, wenn die Schäden durch eine fehlerhafte Funktion der Waschanlage verursacht werden und dem Betreiber hinsichtlich dieser Fehlfunktion ein Verschulden vorzuwerfen ist. 2. Der Schluß von einer Schädigung auf eine objektive Pflichtverletzung ist gerechtfertigt, wenn der Kunde darlegt, daß die Schadenursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrühren kann. Bei Schäden am und durch den Außenspiegel muß der Kunde zumindest die ordnungsgemäße Befestigung und die Geeignetheit der Anbringung für die die konkrete Waschanlage darlegen.