AG Hannover vom 20.02.1995
565 C 17210/94
Normen:
AVBR (80) § 10 Nr. 1c, 4, § 11 Nr. 1;
Fundstellen:
VersR 1996, 582

AG Hannover - 20.02.1995 (565 C 17210/94) - DRsp Nr. 1996/29941

AG Hannover, vom 20.02.1995 - Aktenzeichen 565 C 17210/94

DRsp Nr. 1996/29941

1. Die Frage nach früheren Reisegepäckschäden kann bei einer gemeinsamen Reise in einem Auto sinnvoll nur beantwortet werden, wenn auch die Reisebegleiter in die Frage einbezogen werden. Die Frage des Versicherers auf dem Schadensanzeigeformular ist daher zulässig und vom Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß zu beantworten. 2. Die allgemeine Aufklärungs- und Wahrheitspflicht verlangt von dem Versicherungsnehmer, seinen Reisebegleiter nach Vorschäden zu befragen. Beantwortet der Versicherungsnehmer die Frage ins Blaue hinein, so nimmt er eine unrichtige Antwort billigend in Kauf. Damit verstößt der Versicherungsnehmer bedingt vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht, so daß er den Anspruch auf Versicherungsleistung verliert.

Normenkette:

AVBR (80) § 10 Nr. 1c, 4, § 11 Nr. 1;
Fundstellen
VersR 1996, 582