AG Hannover vom 27.10.1995
515 C 12589/95
Normen:
AKB § 7 ; BGB §§ 249 ;
Fundstellen:
SP 1996, 188

AG Hannover - 27.10.1995 (515 C 12589/95) - DRsp Nr. 1996/29940

AG Hannover, vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 515 C 12589/95

DRsp Nr. 1996/29940

1. Auch in der Kaskoversicherung ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich berechtigt, eine Abrechnung des Schadens über die fiktiven Instandsetzungskosten gemäß einem vorgelegten Sachverständigengutachten zu verlangen; die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts gelten selbstverständlich auch im Verhältnis Versicherer zu Versicherungsnehmer. 2. Dem Versicherungsnehmer obliegt nach § 7 AKB ausdrücklich eine Schadenminderungspflicht. Hieraus erwächst das Recht des Versicherer, die sachverständig lediglich geschätzten Kosten der Reparatur kritisch zu überprüfen. 3. Zwar hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich das Recht, das Kfz in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen, wobei der Versicherer bei Vorlage der Reparaturkostenrechnung leisten muß. 4. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung darf der Versicherer aber die Richtigkeit der sachverständig lediglich geschätzten Kosten beanstanden und die Reparaturkosten anhand der durchschnittlichen Verrechnungssätze begrenzen, denn der Versicherungsnehmer soll durch eine fiktive Abrechnung keine Vermögensvorteile erlangen.