AG Hannover - Urteil vom 22.06.1995 (214-213/95) - DRsp Nr. 1996/4141
AG Hannover, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 214-213/95
DRsp Nr. 1996/4141
1. Das Abstellen eines Fahrzeugs außerhalb der gekennzeichneten Flächen wird gewöhnlicherweise bewußt begangen, so daß der Vorsatz der gewöhnliche Tatumstand ist und sich eine Erhöhung der Regelgeldbuße auch aus diesem Gesichtspunkt verbietet.2. Eine Vielzahl von Parkverstößen, die durch ein Verwarnungsgeld geahndet worden sind, kann bei der Bemessung der Geldbuße eine Erhöhung nicht rechtfertigen.