AG Hannover - Urteil vom 22.06.1995 (214 Ä 213/95) - DRsp Nr. 1996/29577
AG Hannover, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 214 Ä 213/95
DRsp Nr. 1996/29577
1. Keine Erhöhung der Geldbuße bei einem vorsätzlichem Parkverstoß, da ein Parkverstoß gewöhnlich bewußt begangen wird und Vorsatz der gewöhnliche Tatumstand ist.2. Nach dem Umkehrschluß aus § 1 Abs. 2BKatV sind Voreintragungen bei Verstößen gegen den Verwarnungsgeldkatalog nicht zu berücksichtigen, selbst wenn eine derartige "Parksünderkartei" besteht.