AG Hannover - Urteil vom 22.06.1995
214 Ä 213/95
Normen:
OWiG § 19 ; StVO § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 4a ;
Fundstellen:
DAR 1995, 458

AG Hannover - Urteil vom 22.06.1995 (214 Ä 213/95) - DRsp Nr. 1996/29577

AG Hannover, Urteil vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 214 Ä 213/95

DRsp Nr. 1996/29577

1. Keine Erhöhung der Geldbuße bei einem vorsätzlichem Parkverstoß, da ein Parkverstoß gewöhnlich bewußt begangen wird und Vorsatz der gewöhnliche Tatumstand ist. 2. Nach dem Umkehrschluß aus § 1 Abs. 2 BKatV sind Voreintragungen bei Verstößen gegen den Verwarnungsgeldkatalog nicht zu berücksichtigen, selbst wenn eine derartige "Parksünderkartei" besteht.

Normenkette:

OWiG § 19 ; StVO § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 4a ;
Fundstellen
DAR 1995, 458