AG Heidelberg - Beschluß vom 01.02.1995 (16 OWi 100/95) - DRsp Nr. 1995/8012
AG Heidelberg, Beschluß vom 01.02.1995 - Aktenzeichen 16 OWi 100/95
DRsp Nr. 1995/8012
Vor Erlaß eines Kostenbescheides hat die Bußgeldbehörde alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um zur Aufklärung des Falles beizutragen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn sie ein Informationsersuchen des Halters, mit dem dieser weitere Informationen zur Ermittlung des Fahrers anfordert, unbeantwortet läßt.