AG Herborn - Urteil vom 18.08.1995 (6 C 153/95) - DRsp Nr. 1996/29580
AG Herborn, Urteil vom 18.08.1995 - Aktenzeichen 6 C 153/95
DRsp Nr. 1996/29580
Der Versicherer kommt mit der Auszahlung der Invaliditätsleistung nicht in Verzug, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, den Grad der Invalidität neu bemessen zu lassen und eine angemessene Vorschußzahlung erbringt. Die Frist von längstens drei Jahren nach dem Unfalltag ist durch rechtzeitige Beauftragung des Gutachters gewahrt.