AG Itzehoe - Urteil vom 08.12.1995 (23 C 1445/95) - DRsp Nr. 1996/29582
AG Itzehoe, Urteil vom 08.12.1995 - Aktenzeichen 23 C 1445/95
DRsp Nr. 1996/29582
Ist der Auftrag für die Verteidigung im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde vor dem Stichtag i.S.d. § 134 Abs. 1BRAGO erteilt, der Auftrag für die Vertretung im amtsgerichtlichen Verfahren nach dem Stichtag, so ist für die Gebühr aus § 105 Abs. 1BRAGO altes Gebührenrecht, für die aus § 105 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 3BRAGO neues Gebührenrecht anzuwenden.