AG Karlsruhe - Urteil vom 23.08.1995 (5 C 214/95) - DRsp Nr. 1996/29583
AG Karlsruhe, Urteil vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 5 C 214/95
DRsp Nr. 1996/29583
Der Versicherungsnehmer kann die nach einem Diebstahl und anschließendem Wiederauffinden des Fahrzeugs angezeigte Auswechslung der Schlösser nicht als Rettungskosten ersetzt verlangen, wenn ein erneuter Fahrzeugdiebstahl nicht unmittelbar droht.