AG Koblenz - Urteil vom 08.06.1995 (42 C 3841/94) - DRsp Nr. 1996/29584
AG Koblenz, Urteil vom 08.06.1995 - Aktenzeichen 42 C 3841/94
DRsp Nr. 1996/29584
Versperren die Mitarbeiter eines Unternehmers die Ausfahrt eines Grundstückeigentümers, so besteht gesamtschuldnerisch Haftung von Fahrer und Unternehmer für notwendige Taxikosten des an der Ausfahrt Gehinderten sowie auf eine Unkostenpauschale.