AG Köln vom 06.03.1987
266 C 711/86
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-2/5
VersR 1988, 1251

AG Köln - 06.03.1987 (266 C 711/86) - DRsp Nr. 1994/2323

AG Köln, vom 06.03.1987 - Aktenzeichen 266 C 711/86

DRsp Nr. 1994/2323

Soweit in Rechtsprechung und Praxis die Abwälzung von Kosten sachverständiger Schadensfeststellung nach Kfz-Unfällen auf den Schädiger erst bei Schäden mit einem Reparaturkostenaufwand von 1.000,-- DM und mehr anerkannt wird, ist eine solche feste Bagatellgrenze nicht gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Die Einholung des Sachverständigengutachtens war hier insgesamt zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung »notwendig« (§ 91 ZPO) und damit i.S. von § 249 Satz 2 BGB »erforderlich«, so daß die Bekl. auch die Sachverständigengebühren bezahlen müssen.

Dem steht zunächst nicht entgegen, daß die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten mit 945,09 DM um 54,19 DM unter 1.000 DM lagen. Ein Teil der Rechtsprechung vertritt zwar die Auffassung, bei sogenannten Bagatellschäden bis zu 1.000 DM Reparaturkosten sei die Inanspruchnahme eines Sachverständigen objektiv nicht erforderlich, so daß auch insoweit kein Gebührenerstattungsanspruch bestehe ... .