AG Köln - Urteil vom 16.02.1995
134 C 445/94
Normen:
ARB § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1a;
Fundstellen:
r+s 1995, 344

AG Köln - Urteil vom 16.02.1995 (134 C 445/94) - DRsp Nr. 1996/3865

AG Köln, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 134 C 445/94

DRsp Nr. 1996/3865

1. Mutwillig ist eine Prozeßführung, wenn sie nicht durch sachliche Erwägungen veranlaßt ist und von dem abweicht, was eine vernünftige Partei in gleicher Lage tun würde. 2. Der Versicherer braucht nicht sinnlose oder wirtschaftlich in hohem Maße unvernünftige rechtliche Maßnahmen einzelner zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu finanzieren, wenn der zu erwartende Kostenaufwand in krassem Mißverhältnis zum möglichen Erfolg steht und schützenswerte Belange des Versicherten nicht entgegenstehen. 3. Ein krasses Mißverhältnis zwischen Kostenaufwand und möglichem Erfolg liegt vor, wenn bereits Kosten von ca. 3.500 DM entstanden sind, die weitere Rechtsbeschwerde Kosten von ca. 500 DM verursacht hat und dem ein möglicher Freispruch des Versicherten bzgl. einer verhängten Geldbuße von 80 DM gegenübersteht.

Normenkette:

ARB § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1a;