AG Königswinter vom 23.08.1995
9 C 95/95
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 1, 10 ;
Fundstellen:
SP 1996, 72

AG Königswinter - 23.08.1995 (9 C 95/95) - DRsp Nr. 1996/29585

AG Königswinter, vom 23.08.1995 - Aktenzeichen 9 C 95/95

DRsp Nr. 1996/29585

1. Ist die Sicht durch ein haltendes Fahrzeug versperrt, muß sich der aus einer Parkbucht in den fließenden Verkehr Einfahrende ggf. einweisen lassen. 2. An einem mit blinkendem Lichtzeichen am rechten Fahrbahnrand haltenden Fahrzeug darf nur unter sofortiger Bremsbereitschaft und besonders aufmerksam und langsam vorbeigefahren werden.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 1, 10 ;
Fundstellen
SP 1996, 72