AG Landshut vom 17.07.1995
3 C 896/95
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1996, 47

AG Landshut - 17.07.1995 (3 C 896/95) - DRsp Nr. 1996/29586

AG Landshut, vom 17.07.1995 - Aktenzeichen 3 C 896/95

DRsp Nr. 1996/29586

1. Das sog. Integritätsinteresse erschöpft sich nicht lediglich in der bloßen Gebrauchsmöglichkeit eines Fahrzeuges, sondern wird bestimmt durch die Wiederherstellung der Sachsubstanz. 2. Es reicht nicht aus, wenn ein unfallbeschädigtes Fahrzeug nur in einen fahrbereiten Zustand versetzt wird; vielmehr ist eine vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlich. 3. Der Nachweis einer derart fachgerecht durchgeführten Reparatur kann nicht durch eine bloße Reparaturbestätigung eines Sachverständigen geführt werden.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Zum Integritätsinteresse s. OLG Düsseldorf; NZV 1995, 232, 233; zur Reparaturbestätigung s. OLG Düsseldorf NZV 1995, 232, OLG Hamm DAR 1994, 24; BGH NJW 1992, S. 1618.

Fundstellen
SP 1996, 47