AG Leverkusen - Urteil vom 31.08.1995
24 C 135/94
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 417

AG Leverkusen - Urteil vom 31.08.1995 (24 C 135/94) - DRsp Nr. 1996/4082

AG Leverkusen, Urteil vom 31.08.1995 - Aktenzeichen 24 C 135/94

DRsp Nr. 1996/4082

1. Auf Totalschadensbasis und nicht auf der Grundlage höherer fiktiver Reparaturkosten ist abzurechnen, wenn der Geschädigte eine Reparatur nicht vornehmen läßt. 2. Bei Abrechnung auf Totalschadensbasis kann der Geschädigte den Ersatz des Fahrzeugschadens verlangen, der sich aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs und dessen Restwert ergibt. 3. Veräußert der Geschädigte das total beschädigte Fahrzeug zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert, verstößt er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ein ihm danach von der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners unterbreitetes höheres Restwertangebot ist unbeachtlich.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen
ZfS 1995, 417