AG Mannheim vom 12.12.1995
2 C 1162/95
Normen:
AGBG §§ 9, 8 ; AKB § 13 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
SP 1996, 188

AG Mannheim - 12.12.1995 (2 C 1162/95) - DRsp Nr. 1996/29955

AG Mannheim, vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 2 C 1162/95

DRsp Nr. 1996/29955

1. Gemäß § 13 Abs. 4 S. 2 AKB gilt bei Zerstörung oder bei Verlust des Kfz durch Diebstahl eine Verminderung der Höchstentschädigung um 10 % vereinbart. 2. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Regelung überhaupt der Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterliegt. Nach § 8 AGBG unterliegen nämlich nur solche Bestimmungen in AGB der Inhaltskontrolle, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Danach sind grundsätzlich bloße Leistungsbeschreibungen dessen, was im Versicherungsfall geschuldet ist und die Bestimmung der Gegenleistung kontrollfrei. 3. Nach der Rechtsprechung des BGH ist allerdings der Bereich der Leistungsbeschreibung auf den Kernbereich eingeschränkt worden, ohne dessen Vorliegen ein wirksamer Vertrag mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts nicht mehr angenommen werden könnte. 4. Dagegen sind alle Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, der Kontrolle unterworfen. 5. Ob die hier streitbefangene Regelung des § 13 Abs. 4 S. 2 AKB hierunter fällt, kann jedoch dahinstehen, da diese Bestimmung einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG jedenfalls standhält (wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt).

Normenkette:

AGBG §§ 9, 8 ; AKB § 13 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen
SP 1996, 188