Auch nach obergerichtlicher Auffassung läßt sich Vorsatz aus der BAK allein nicht ableiten (OLG Celle ZfS 1990, 393; OLG Frankfurt/M. ZfS 1991, 214; OLG Karlsruhe ZfS 1991, 251; OLG Zweibrücken ZfS 1991, 428. Zu den Voraussetzungen für die Annahme von Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit s. auch BGH ZfS 1991, 106 - mit Ausführungen zur Methode der Rückrechnung der festgestellten BAK auf den Tatzeitpunkt - und BayObLG ZfS 1991, 393.
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