AG Montabaur - 05.04.1995 (5 C 595/94) - DRsp Nr. 1998/1531
AG Montabaur, vom 05.04.1995 - Aktenzeichen 5 C 595/94
DRsp Nr. 1998/1531
Erkundigt sich der Prozeßbevollmächtigte eines Geschädigten bei dem beklagten Versicherer telefonisch nach dem Sachstand und wird ihm lediglich mitgeteilt, daß ein Schreiben und eine Anzahlung unterwegs seien, ohne daß sachliche Argumente und Gegenargumente ausgetauscht werden, so begründet das Telefonat keine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2BRAGO.