AG Nordhausen - Urteil vom 16.12.1993
24 C 110/93
Normen:
BGB § 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 244
SP 1994, 254

AG Nordhausen - Urteil vom 16.12.1993 (24 C 110/93) - DRsp Nr. 1995/3636

AG Nordhausen, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 24 C 110/93

DRsp Nr. 1995/3636

1. Es stellt einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG dar, wenn ein Mietwagenunternehmen Unfallgeschädigten nach einem Verkehrsunfall in der Weise seine "Unfallhilfe" anbietet, daß es dem Unfallgeschädigten für die Inanspruchnahme des Mietwagens und Vorfinanzierung der geltendgemachten Forderungen einen Kredit gewährt und sich die Forderungen des Geschädigten gegenüber dem Dritten zwecks eigener Einziehung "sicherheitshalber" abtreten läßt. 2. Die Geltendmachung von eigenen Geschäften (hier: Mietwagenkosten) ist als bloße Kaschierung des vorhandenen Verstoßes gegen das RBerG aufzufassen. Sämtliche auf dieser Grundlage geschlossenen Verträge sind dann nichtig.

Normenkette:

BGB § 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Hinweise:

Ebenso AG Leipzig SP 1994, 151, AG Wittenberg SP 1994, 188; vgl. AG Chemnitz SP 1994, 185.

Fundstellen
DAR 1994, 244
SP 1994, 254