AG Offenbach am Main vom 02.11.1987
201 OWi 41 Js 96 309.0/87
Normen:
StVO § 14 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
DRsp II(286)227a
VRS 75, 464

AG Offenbach am Main - 02.11.1987 (201 OWi 41 Js 96 309.0/87) - DRsp Nr. 1992/11641

AG Offenbach am Main, vom 02.11.1987 - Aktenzeichen 201 OWi 41 Js 96 309.0/87

DRsp Nr. 1992/11641

Trotz Sicherung des Fahrzeugs gegen unbefugte Benutzung durch Betätigung einer versteckt angebrachten Zündunterbrechung fortbestehende Pflicht des Fahrers zum Verschließen von Fenstern und Türen.

Normenkette:

StVO § 14 Abs.2 S.2;

Der Betroff. ließ anläßlich eines halbstündigen Arztbesuchs seinen Pkw vor der Arztpraxis zurück, wobei er die vier Türen des Fahrzeugs unverschlossen und die Fenster wegen herrschender Hitze teilweise offen ließ. Er schaltete eine unter dem Armaturenbrett angebrachte Zündunterbrechung ein, die aus einem Hebel besteht, der in herausgezogenem Zustand die Zündung unterbricht. Den Zündschlüssel nahm der Betroff. an sich.