AG Pforzheim - Urteil vom 08.12.1995 (4 C 252/93) - DRsp Nr. 1996/29963
AG Pforzheim, Urteil vom 08.12.1995 - Aktenzeichen 4 C 252/93
DRsp Nr. 1996/29963
1) Da der Geschädigte bereit gewesen ist, die Kosten der Haltung Haltung eines Pkws (Steuer, Versicherung, Kapitaleinsatz, Wertverlust) zu tragen, ist grundsätzlich von der Erforderlichkeit des Mietwagens für den Geschädigten auszugehen. 2) Vor Abschluß eines Mietvertrages über ein Ersatzfahrzeug ist der Geschädigte nur zur Erkundigung über Unfallersatztarife anderer Mietwagenunternehmen verpflichtet, da derartige Fahrzeuge Geschädigten nur zu diesen Tarifen angeboten werden. 3) Zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs führt die Verletzung der Erkundigungspflicht durch den Geschädigten dann, wenn es feststeht, daß der Geschädigte zu einem günstigeren Preis den Mietwagen hätte erhalten können. 4) Bestand für den beschädigten Pkw kein Vollkaskoversicherungsschutz, Vollkaskoversicherungsschutz, kann der Geschädigte die Kosten der Vollkaskoversicherung für das Ersatzfahrzeug nur zur Hälfte in Ansatz bringen.
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