AG Pforzheim - Urteil vom 17.12.1993
C 384/93
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I a;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-1/15
VersR 1994, 1336
ZfS 1995, 22

AG Pforzheim - Urteil vom 17.12.1993 (C 384/93) - DRsp Nr. 1995/5009

AG Pforzheim, Urteil vom 17.12.1993 - Aktenzeichen C 384/93

DRsp Nr. 1995/5009

Ein Schaden am Dach eines Pkw-Kabrioletts, der durch einen glimmenden/sengenden Gegenstand, etwa einen Feuerwerkskörper, verursacht worden ist, wird nicht als Brandschaden nach § 12 Nr. 1 I a AKB vom (Teil-)Kaskoversicherungsschutz umfaßt.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I a;

Gründe:

Eine Einstandspflicht der Bekl. gem. § 12 Nr. 1 I a AKB besteht nicht. Denn die im Dach des Kabrios des Kl. eingetretene Beschädigung ... beruht nicht auf einem Brand im Sinne der vorgenannten Vorschrift.

Als Brand im Sinne des § 12 Nr. 1 I a AKB gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag ... . Wie sich aus den vom Kl. vorgelegten Lichtbildern ergibt, handelt es sich bei der Schadensursache um einen Glimm- oder Sengschaden. Es ist durchaus möglich, daß ein Feuerwerkskörper oder ein sonst glimmender oder sengender Gegenstand das Loch im Dach des Kabrios des Kl. verursacht hat.